welchem sich Ski- und Snowboardfahrer in eigener Verantwortung bewegten, zu Fall gekommen. Hinweistafeln seien nur dort erforderlich, wo wilde Pisten in Gelände führten, auf welchen sich Lawinen, Felsabbrüche und atypische Hindernisse befänden, die bei freiem Zugang nach besonderen Sicherheitsmassnahmen rufen würden. Der Unfall habe sich indessen in einem Hangbereich ereignet, auf welchem mit natürlichen Hindernissen zu rechnen sei. In solchen Bereichen sei es unzumutbar, dass gegen das Verlassen der Piste Massnahmen getroffen werden müssten. Die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens hätten auch im Zivilverfahren Gültigkeit.