nicht auf dem präparierten Trassee verblieben, sondern hätten sich in den Tiefschnee begeben. J. habe der Polizei gegenüber bestätigt, dass sie bewusst eine Route abseits der Piste gewählt hätten. Selbst die Klägerin habe vermutet, dass sie nicht auf der Piste sei. Der Unfall habe sich abseits der Piste zwischen den Verlauf der Luftseilbahn E. und der Piste N. im Tiefschnee ereignet und zwar rund 80 m unterhalb der Piste G. in einem Bereich, welcher gegenüber der Piste N. mit einer Baumgruppe begrenzt sei. Der Kantonsgerichtsausschuss habe im Beschwerdeentscheid über die Einstellungsverfügung festgehalten, A. sei ausserhalb der markierten und unterhaltenen Pisten im freien Skigelände, auf