D. In ihrer Prozessantwort vom 27. Februar 2002 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen. Die Piste G. führe im fraglichen Gebiet einem Weg gleich dem Hang entlang. Ein gut sichtbarer Wegweiser beschreibe an dieser Stelle den Verlauf der Pisten in Richtung „N.“, „O.“ und „P.“. Die präparierte Talabfahrt sei mit roten Stangen markiert gewesen. Die fünf Snowboarder seien 4