Es handle sich nicht um freies Skigelände, sondern um eine integrierte Piste. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, Hindernisse zu markieren oder zu beseitigen. Ein am Rande der Piste G. befindlicher grosser, freistehender Stein sei ausdrücklich markiert gewesen. Selbst im Falle einer wilden Piste sei eine Haftung gegeben, weil es zumutbar gewesen sei, für das Verlassen ordentlicher Pisten entsprechende Signalisationen aufzustellen. Der grosse Stein habe eine aussergewöhnliche Gefahr dargestellt, die für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen sei. Das Verlassen der Piste G. sei damit gefährlich gewesen, zumal der Schicksalshang eine beliebte Abkürzung dargestellt habe.