Die Beklagte habe die Pistensicherungspflicht verletzt, indem sie keine Warntafeln oder Seile aufgestellt habe, obwohl der Unfallort nur wenige Meter von der schwarzen Piste entfernt liege und der Hang nur 100 m lang sei. Einige Meter oberhalb der Stelle, an welcher A. die Piste G. verlassen habe, habe sich eine Tafel mit verschiedenen Pistenrichtungen befunden. Markierungsstangen hätten aber gefehlt. Der Unfall sei nicht auf eine unvorsichtige Fahrweise zurückzuführen. Die von der Klägerin befahrene Stelle stelle eine Verbindungsstrecke zwischen der Piste G. und der Piste N. dar. Es handle sich nicht um freies Skigelände, sondern um eine integrierte Piste.