Die entlang der Luftseilbahn befindliche Verbindungsstrecke sei rund 100 m lang, völlig überblickbar und sehr stark befahren. Aufgrund des faktischen Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass diese Piste zum integrierenden Pistenangebot gehört habe. Ein Augenschein und Fotos hätten gezeigt, dass von der Piste G. aus die im fraglichen Hang liegenden Steine nicht ersichtlich seien. Die Beklagte habe die Pistensicherungspflicht verletzt, indem sie keine Warntafeln oder Seile aufgestellt habe, obwohl der Unfallort nur wenige Meter von der schwarzen Piste entfernt liege und der Hang nur 100 m lang sei.