Es sei A. eine Genugtuungssumme zu bezahlen. Es handle sich nur um eine Teilklage. Bei der Talabfahrt habe sich A., die von F. als sehr gute Snowboarderin eingestuft worden sei, der parallel zum Skilift zu Tale fahrenden Gruppe angeschlossen. Bei normaler Fahrt wäre sie auf die schwarze Piste N. gelangt. Noch bevor sie dies habe tun können, habe sich der folgenschwere Sturz erreignet. Gemäss Einvernahmeprotokoll sei A. der Piste nachgefahren. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste gewesen sei oder nicht. Die entlang der Luftseilbahn befindliche Verbindungsstrecke sei rund 100 m lang, völlig überblickbar und sehr stark befahren.