C. In der Folge liess A. allfällige Haftpflichtansprüche abklären. Nachdem die L.-Versicherung als Haftpflichtversicherer der C. eine Haftung abgelehnt hatten, liess A. am 12. Oktober 2001 beim Vermittleramt des Kreises M. eine Klage auf eine Forderung von Fr. 150'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 1995 geltend machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. November 2001 wurde am 14. Dezember 2001 der Leitschein ausgestellt. A. liess die Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 18. Januar 2002 dem Bezirksgericht Inn mit folgendem Begehren unterbreiten: 3