B. Zur Abklärung des Unfallherganges und allfälliger Verantwortlichkeiten von F. und der C. bzw. der verantwortlichen Personen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung. Diese wurde eingestellt. Eine gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 29. August 1995 abgewiesen.