{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nachdem die\nUnfallstelle selbst nach Auffassung der Berufungsklägerin rund 80 Meter unterhalb\nder Piste G. zugetragen hat, kann anders als in BGE 109 IV 102 von einer bis zum\nUnfallort ausgedehnten Piste nicht die Rede sein.\n\n8.a) Die Benützung eines Hanges im freien Schneesportgelände ist\nSnowboardern nach den geltenden Rechtsgrundlagen keineswegs untersagt.\nAllerdings trifft die Skiliftunternehmen im freien Schneesportgelände eine nur\neingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Snowboarder benützen das freie\nSchneesportgelände ausserhalb dieser Pflichten grundsätzlich auf eigene\nVerantwortung. Der Schneesportler darf nicht auch noch darauf zählen, dass der\nVerkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt. Schneesportler sind bei\nVerlassen der Piste nur vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf\nNebenflächen, die beim Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise zu\nwarnen (BGE 115 IV 189). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten\nmit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in\neine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren und fallenartigen\nHindernissen verhindert werden (BGE 122 IV 193, 117 IV 415, 115 IV 189).\nAtypische Hindernisse sind solche, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich,\nversteckt oder inadäquat sind und sich als eigentliche Fallen entpuppen (PKG 1985\n22\n\nNr. 52). Umgekehrt muss der Benützer des freien Schneesportgeländes, sei es auf\nwilden Pisten oder auf Varianten bzw. Freeride Areas mit natürlichen Hindernissen\ngeradezu rechnen. Zu den natürlichen Hindernissen gehören im freien\nSchneesportgelände gerade Steine. Mit Steinen ist im Berggebiet grundsätzlich\nüberall zu rechnen. Dementsprechend kann es sich bei einem grösseren Stein auf\neiner Nebenfläche nicht um eine atypische Gefahr oder um ein fallenartiges\nHindernis handeln. Folgerichtig haben die Skiliftunternehmen nicht für die\nSicherung von Steinen im freien Schneesportgelände zu sorgen.\n\nb) Die Berufungsklägerin hat die Piste G. in das freie Schneesportgelände\nverlassen. Der Unfallhang fiel zuerst steil ab, um nachher etwas flacher zu werden.\nEr führte an Baumgruppen entlang talwärts. In einem derartigen Hang ist fraglos mit\neinzelnen grösseren Steinen zu rechnen, wie sie im Berggebiet überall und jederzeit\nangetroffen werden können. Von einem atypischen, nicht voraussehbaren,\naussergewöhnlichen oder fallenartigen Hindernis kann beim fraglichen Stein im\nUnfallhang somit nicht gesprochen werden. Dementsprechend bestand für den\nUnfallhang keine besondere Verkehrssicherungspflicht, in deren Erfüllung die\nBeklagte bereits auf der Piste G. auf den Stein hätte hinweisen oder Warntafeln\nbzw. Abschrankungen hätte anbringen müssen.\n\nc) Nichts an der Verkehrssicherungspflicht ändern können die von der\nBerufungsbeklagten in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen am\nPistensystem. Wie der vorinstanzliche Augenschein gezeigt hat, ist die Piste N.\nnicht mehr in Betrieb. Die Berufungsbeklagte hat dies anlässlich der mündlichen\nBerufungsverhandlung bestätigt. Freilich hat dies nicht zur Folge, dass mit Bezug\nauf die Situation am Unfalltag rückwirkend eine andere Verkehrssicherungspflicht\nbestanden hätte. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Beweise erstellt ist, dass\ndie Piste N. sich nicht unmittelbar neben dem Unfallhang befunden hat. Irrelevant\nist ebenso, ob die Tafel Piste N. in der Zwischenzeit hätte entfernt werden müssen.\nAllfällige in der Zwischenzeit bei der Piste G. angebrachte Signalisationen und\nFangnetze oder veränderte Markierungen haben keinen Einfluss auf die Einhaltung\nder Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag. Solche erscheinen zudem gerade dann\nsinnvoll, wenn eine den Benützern bekannte und geöffnete Piste geschlossen wird.\nMassgebend war im konkreten Fall aber, ob der Unfallhang als wilde Piste auf einer\nNebenfläche bzw. im freien Schneesportgeländes betrachtet werden durfte und\ndamit der Berufungsbeklagten eine Verkehrssicherung nur noch für atypische\nGefahren und fallenartige Hindernisse, nicht aber für Steine zukam. Dies aber ist\nnach den Umständen zu bejahen.\n23\n\nd) Damit aber steht fest, dass für den Unfallhang als Nebenfläche, der keine\natypischen Hindernisse aufwies, keine besondere Verkehrssicherungspflicht von\nSeiten der Berufungsbeklagten bestanden hatte. Dementsprechend liegt auch keine\nVerletzung derselben vor, wenn der Stein, auf welchen die Berufungsklägerin nach\ndem Verkanten aufschlug, nicht besonders gesichert war beziehungsweise beim\nVerlassen der Piste G. nicht auf das Vorhandensein von Steinen hingewiesen\nworden war. Es fehlt daher an einer Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der\nBerufungsbeklagten. Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch sind in\nvorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Dementsprechend\nerübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadens, des\nKausalzusammenhanges und des Verschuldens. Die Vorinstanz hat die Klage der\nBerufungsklägerin zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist\nunbegründet und daher ebenfalls abzuweisen.\n\n"}