{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der\nUnfallhang befand sich hingegen auf keiner der genannten Pisten, die zudem auf\ndem Übersichtsplan des Skigebietes eingezeichnet waren. Die Gruppe um die\nBerufungsklägerin verliess die Piste G. in einiger Entfernung zum Wegweiser.\n\nb) Im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrssicherungspflicht stellt sich\ndie Frage, ob sich der Unfallhang am Nachmittag des 23. Januar 1995 dergestalt\npräsentierte, dass die Benützer im Sinne eines Pistenvertrauens davon haben\nausgehen müssen, sie würden sich auf einer präparierten Piste befinden.\n\nc) Solches ist nicht der Fall. Wie die Fotoaufnahmen vom 24. Januar 1995\nzeigen, befanden sich auf dem fraglichen Hang keine Markierungsstangen. Der\nHang verläuft zudem unregelmässig - zuerst steil und danach flacher - und weist\nBäume und Baumgruppen auf. Der Unfallhang war am 24. Januar 1995\noffensichtlich nicht präpariert gewesen. Dies ist selbst bei Vorhandensein der\n20\n\nSpuren der Rettungskräfte durch die bestehenden Tiefschneespuren auf dem Hang\nersichtlich. Offenbar wurde nach Angaben der Zeugen R. und S. der Hang von\nSchneesportlern immer wieder befahren. Dies treffe aber auf den Unfallhang\ngleichermassen zu wie auf andere Hänge auch. Entscheidend ist, dass der Hang\nvon den einvernommenen Benützern nicht als Piste wahrgenommen wurde. J. hat\nin seiner Einvernahme vom 23. Januar 1995 klar festgehalten, dass sich die\nWegstrecke abseits der Piste befunden habe. Sie sei schon recht stark befahren\nworden. Er hielt fest, dass es für ihn eine Selbstverständlichkeit sei, dass er nicht\nauf der Piste herunterfahre, und liess sinngemäss durchblicken, dass er gerade\ndeshalb den Unfallhang für die Talfahrt gewählt habe. Soweit er in der\nZeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 widersprüchliche Angaben machte,\nindem er ausführte, die Piste sei als schwarze markiert gewesen und er habe es für\neine Piste gehalten, gleichzeitig aber festhielt, er habe die Piste bewusst verlassen,\num in den Tiefschnee zu kommen, ist dies mit Blick auf die in der Zwischenzeit\nvergangenen sieben Jahren zu würdigen. J. verwies bei der Zeugeneinvernahme\ndenn auch auf die bei der Polizei am Unfalltag getätigten Aussagen. Diesen kommt\nmit Bezug auf die Beschaffenheit des Hanges eine höhere Beweiskraft zu. Auch F.\nging davon aus, dass die Piste nicht präpariert gewesen ist und die abgezweigten\nSchneesportler sich im Tiefschnee bewegten. Die Berufungsklägerin selbst konnte\nnicht sagen, ob sie auf der Piste sei oder nicht. Sie vermutete allerdings, nicht auf\neiner Piste zu sein, da nicht recht gepistet gewesen sei. Damit sprach das\nErscheinungsbild des Unfallhanges für den Benützer nicht demjenigen einer Piste.\nVon einem bei den Benützern und insbesondere bei der Berufungsklägerin\nentstandenen Pistenvertrauen kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\nd) War der Unfallhang aber weder präpariert noch mit Markierungsstangen\nversehen und hat auch keiner der Benützer diesen als vom Skiliftunternehmen\nhergerichtete Piste wahrgenommen, kann er nicht als Piste im obgenannten Sinne\nqualifiziert werden. Daran kann nichts ändern, dass die Benützer des Hanges an\ndessen Ende in die Piste N. gelangten. Die Möglichkeit, von der Piste G. über den\nUnfallhang auf die Piste N. zu gelangen, verleiht dem Unfallhang noch keineswegs\ndie Eigenschaft einer Piste. Direkte Verbindungen zu anderen Pisten über\nSchneesportgelände sind nämlich praktisch von jeder Piste aus denkbar. Stellten\nsolche Verbindungen Pisten dar, müsste praktisch das ganze Pistennetz in einem\nSkigebiet gegen unten abgegrenzt bzw. markiert werden.\n\ne) Zum vornherein ausser Betracht fällt die Behauptung der\nBerufungsklägerin, der Unfallhang sei als Skiweg zu qualifizieren. Ein Skiweg ist nur\n21\n\ndann zu bejahen, wenn ein Pisten verbindender Weg dafür vom Skiliftunternehmen\ngeöffnet oder geschaffen worden wäre (vgl. Stiffler, a.a.O., N 309 f.). Von einer\nVerbindungsstrecke, die von Schneesportlern geschaffen worden wäre, um von\neinem Skigebiet zum anderen oder von einer Piste zur anderen zu gelangen und\nvon Ski- und Snowboardfahrern derart frequentiert worden wäre, dass sie\nPistenqualität aufgewiesen hätte, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dies\ngeht bereits dadurch hervor, dass J. nur deshalb den Hang befahren hat, weil er\nabseits der Piste fahren wollte. Dass auf dem Unfallhang eine Verbindungsstrecke\ngeschaffen wurde, um von der Piste G. in die Piste N. zu gelangen, ist zudem nicht\nnachvollziehbar, da die Piste N. beim Wegweiser von der Piste G. abzweigt. Es\nmacht kaum einen Sinn, in kurzer Entfernung eine parallele Verbindungsstrecke zu\nschaffen. Ein Bedürfnis hiezu wäre aufgrund der angelegten Pisten jedenfalls kaum\ngegeben. Anhaltspunkte dafür liegen denn auch nicht vor. Dieser Umstand\nunterscheidet den vorliegenden Fall gerade von der in BGE 109 IV 99 ff. zu\nbeurteilenden Konstellation. Von einer durch Schneesportler ausgedehnten Piste\nkann unter den vorliegenden Umständen nicht die Rede sein.\n\n"}