{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es habe am 23. Januar 1995 ca. 30 bis 40 cm Neuschnee\ngehabt. Er sei im Tiefschnee talwärts gefahren. Er habe bewusst die Piste\nverlassen. Für ihn sei es eine Piste gewesen, es habe auch Spuren gehabt. Er fahre\ngerne Tiefschnee, weshalb er dort herunter gefahren sei. Es habe eine Talabfahrt\ngehabt, die sich dem Weglein nach herunter geschlängelt habe, und sie seien\neinfach herunter gefahren. Er könne nicht mehr hundertprozentig sagen, ob die\nPiste mit Spuren befahren gewesen sei.\n\nbb) R., Patrouilleur, machte an der Einvernahme vom 23. Januar 1995\ngeltend, er möchte noch erwähnen, dass sich der Unfall abseits der Piste ereignet\nhabe. In der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 führte er aus, der Unfall\nsei abseits der Pisten passiert. Die Gruppe um die Klägerin hätte wissen müssen,\ndass sie die Piste verlassen hätten. Es sei schwierig zu beurteilen, wie weit entfernt\nder Unfallort zu den präparierten Pisten gewesen sei. Er könne nicht beurteilen, ob\nes viele Spuren im Schnee gehabt habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass dieses\nStück von Ski- und Snowboardfahrern befahren werde. Jeder Hang werde befahren,\n18\n\nunabhängig davon, ob er gesperrt sei oder sich dort eine Wildschutzzone befinde.\nDer Unfallhang sei steil. Er wisse nicht, ob es bei der Abzweigung eine Warntafel\noder Absicherung gehabt habe. Die präparierten Pisten seien mit roten Stangen\nmarkiert, ansonsten sie nicht freigegeben werden dürften. Der Unfall sei ein rechtes\nStück weg von der Piste passiert, es habe dort keine Markierung gebraucht.\n\ncc) F. führte auf am 25. Januar 1995 aus, den ganzen Nachmittag sei die\nGruppe auf den Pisten gefahren. Es habe für ihn keine andere Alternative gegeben,\nals dem Talweg entlang zu fahren. Er habe dem Rest der Gruppe gesagt, sie sollten\nH. nachfahren. Dieser sei dann unerwartet mit I. und J. parallel zur Luftseilbahn im\nTiefschnee zu Tale gefahren. Mit dem Rest der Gruppe sei er auf der Piste gefahren.\nEr habe er die Gruppe von H. nicht mehr gesehen und später bemerkt, dass A. und\nK. gefehlt hätten. Er habe noch eine anspruchsvolle Piste gekannt, die von der\nBergstation weggeführt habe. Es sei diejenige von H. und seinen Kollegen gewählte\nVariante gewesen. Zum Zeitpunkt der Talfahrt sei diese allerdings nicht präpariert\ngewesen. Er hätte mit seiner Gruppe diese Variante nie zu befahren gewagt. Die\nanderen Mitglieder wären überfordert gewesen.\n\nIn der Einvernahme vom 22. Oktober 2002 sagte er aus, er wisse nicht, ob\ndie sogenannte wilde Piste Spuren aufgewiesen habe. Soviel er sich erinnern\nkönne, sei die Abfahrtspiste mit roten Stangen markiert gewesen und zwar links und\nrechts. Er wisse nicht, ob es bei der Pistenabzweigung Seile gehabt habe. Vom\nRatrac her habe es links und rechts einen kleinen Schneewall gehabt. Rund 30\nMeter oberhalb der Pistenabzweigung habe sich der Wegweiser befunden, welcher\ndie Abfahrtspiste markiert habe. Die Schneeverhältnisse seien gut gewesen. Um\n14.00 Uhr sei etwas Schnee gefallen, später sei es ohne Schneefall bedeckt\ngewesen. Der Pistenverlauf sei für ihn klar gewesen. Der Unfall habe sich\nausserhalb der Piste ereignet. Er habe A. das letzte Mal bei der Pistenabzweigung\ngesehen. Zu Beginn der Abfahrt habe er mit einem guten Snowboarder abgemacht,\ndass er voraus fahre und die rote Piste nehme. Dieser sei jedoch die schwarze Piste\nhinab gefahren. Darauf habe er die Gruppe gestoppt. Die Snowboardfahrer seien\ndann schon in der schwarzen Piste im Tiefschnee gewesen.\n\ndd) Der Zeuge S. führte an der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002\naus, er kenne den Unfallhergang nicht mehr genau. Der Unfall sei auf einer wilden\nPiste weit abseits der Piste geschehen. Es habe der Gruppe um die\nBerufungsklägerin eigentlich bekannt sein müssen, dass sie die Piste verlassen\nhätten. Der Unfallort sei nicht in unmittelbarer Nähe der Piste gewesen. Er wisse\n19\n\nnicht, ob es am fraglichen Tag Tiefschnee gehabt habe. Der Hang sei stets befahren\nworden. Er sei ihm nicht bekannt, ob viele oder wenige Spuren vorhanden gewesen\nseien. Die wilde Piste habe sich nicht zwischen zwei präparierten Pisten befunden.\nMan sei jedoch von der wilden Piste wieder auf die ordentliche gelangt.\n\nee) Die Berufungsklägerin führte in der Einvernahme vom 18. Mai 1995 aus,\nvor der Talabfahrt sei sie bei jener Gruppe geblieben, welche die Talabfahrt\ngemacht habe. Sie wisse nicht mehr, ob Herr F. Anweisungen bezüglich der\nMarschformation gegeben habe. Sie habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe\nes eine Talabfahrt gegeben. Sie sei einfach der Piste nachgefahren. Sie sei in einer\nVierergruppe gefahren, die sich einfach so ergeben habe. Soviel sie sich erinnern\nkönne, sei Herr F. vor ihr weg gefahren und sie mit ihrer Freundin K.. Während der\nAbfahrt hätten sie dann J. und I. getroffen. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der\nPiste sei oder nicht. Sie habe aber vermutet, dass sie nicht auf der Piste sei. Es sei\ndort nicht recht gepistet gewesen. In einer Kurve Richtung Tal habe sie verkantet,\nworaus sie zu Fall gekommen sei und mit dem Kopf auf einen Stein aufgeschlagen\nhabe.\n\n"}