{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | OR Allgemeine Bestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:16", "Checksum": "3e6420423a6d3c5b1b4630cae359ea85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30\nRegeste:\nForderung | OR Allgemeine Bestimmung\n\n e) In welcher Entfernung die Unfallstelle zur Wiedereinfahrt in die Piste N.\nliegt, ist irrelevant. Eine Verkehrssicherungspflicht für den Unfallhang kann daraus\nnicht abgeleitet werden. An der Wiedereinfahrt in der Piste N. bestand für die\nBerufungsbeklagte fraglos keine über die Piste hinaus gehende\nVerkehrssicherungspflicht nach oben hin. Es ist einem Skisportler kaum möglich,\ndie Piste N. in Richtung des Unfallhanges gegen oben fahrend zu verlassen. Eine\nVerkehrssicherungspflicht kann daher nur für den Hang selbst oder aber von der\nPiste G. aus bestehen.\n\n6.a) Entscheidend für die Beurteilung der Einhaltung der\nVerkehrssicherungspflichten ist, ob sich der Unfall auf einer Piste, im Bereich des\nPistenrandes oder aber im freien Schneesportgelände zugetragen hat. Je nach\nQualifikation des Hanges besteht eine unterschiedliche Sicherungspflicht.\nAusschlaggend ist dabei, ob der Zustand des Unfallhanges von der Piste G. aus\ngegenüber der Berufungsklägerin ein berechtigtes Pistenvertrauen geschaffen hat.\n\nb) Die Berufungsklägerin betrachtet den Unfallhang als sogenannte\nVerbindungsstrecke. In der mündlichen Berufungsverhandlung liess sie vorbringen,\nim Bereich von abzweigenden wilden Pisten sei eine ausdrückliche Warntafel oder\n16\n\neine Wimpelschnur zu errichten. Aufgrund der fehlenden Abgrenzung habe damit\ngerechnet werden müssen, dass Skisportler an der fraglichen Stelle häufig von der\nPiste abweichen würden. Selbst die Vorinstanz sei von einer wilden Piste\nausgegangen. Dies könne aber nur dann angenommen werden, wenn Skifahrer im\nfreien Gelände eine oft befahrene Strecke nutzen würden. Die\nVerkehrssicherungspflicht erstrecke sich dabei auf die präparierte Fläche als auch\nauf das unmittelbar anstossende offene und übersichtliche, für den Skilauf\ngeeignete Gelände. Ob die Piste G. markiert gewesen sei, gehe nicht hervor.\nWidersprüchlich dazu liess die Berufungsklägerin ausführen, die Vorinstanz sei zu\nUnrecht von einer wilden Piste ausgegangen. Die Tatsache, dass der Hang jeweils\nstark befahren werde und sich nicht im freien Skigelände, sondern zwischen zwei\nPisten befinde, spreche klar gegen eine wilde Piste. Das Stück stelle einen\nVerbindungsweg zwischen zwei Pisten dar und sei als Skiweg zu qualifizieren.\n\nc) Aus den Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die Piste G. zur Zeit des\nUnfalles mit Markierungsstangen versehen war (Fotodokumentation Fotos 1 - 3).\nDiese steckten jedoch nicht den rechten Rand der Piste ab. Ebenso befand sich vor\nder Piste N. ein Wegweiser, welcher die Richtung zu den Pisten P., N. und O.\nanzeigte. Für den Unglückshang bestand hingegen weder ein Wegweiser noch war\ndieser mit Markierungsstangen versehen. Es bestehen keine Fotoaufnahmen\ndarüber, wie sich der fragliche Hang zur Zeit des Unfalles am 23. Januar 1995\nseinen Benützern präsentiert hat. Den am 24. Januar 1995 erstellen Aufnahmen ist\naber trotz des Neuschnees und der Spuren der Rettungskräfte vom 23. Januar 1995\nzu entnehmen, dass sich der Hang im Unfallzeitpunkt in einem nicht maschinell\nhergerichteten Zustand präsentierte und sich noch Tiefschnee darauf befand (vgl.\ninsbesondere polizeiliche Fotos 6-8). Es zeigen sich nämlich tiefe Furchen im\nSchnee. Aufgrund der am folgenden Tag nach wie vor klar sichtbaren Blutspuren\nder Berufungsklägerin kann darauf geschlossen werden, dass einerseits bis zu den\nFotoaufnahmen nicht mehr viel Neuschnee gefallen ist und andererseits der Hang\nohne die Spuren der Rettungsleute noch weit weniger benützt ausgesehen hat. Von\neiner hergerichteten Piste kann unter diesen Umständen keinesfalls ausgegangen\nwerden. Der Hang weist im Übrigen bereits nach seiner Anlage nicht gerade den\nCharakter einer präparierten Piste auf. Den polizeilichen Fotoaufnahmen (vgl.\ninsbesondere Aufnahme 4) und insbesondere auch den von der Berufungsklägerin\neingereichten Fotoaufnahmen vom 23. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass\nverschiedene Bäume und Baumgruppen, aber auch Steine den Hang\nkennzeichnen.\n17\n\nd)aa) Verschiedene Beteiligte wurden von der Kantonspolizei einvernommen\nund äusserten sich zu den Verhältnissen am Unfallhang. Der Zeuge J. sagte noch\nam Unfalltag aus, es habe nach dem Mittag geschneit. Nach Aufreissen des Nebels\nhätten sich vereinzelte Fahrer aus der Gruppe auch für kurze Strecken abseits der\nPiste aufgehalten. Bei der Talabfahrt sei er zusammen mit I. und H. parallel zur\nLuftseilbahn abseits der Piste talwärts gefahren. Im oberen Bereich seien sie auf\ndie Piste G. gelangt, wo sie A. und ein Mädchen namens K. getroffen hätten. Zu\nfünft seien sie anschliessend abseits der Piste talwärts weiter gefahren. Obwohl\nsich die Wegstrecke abseits der Piste befunden habe, sei sie schon recht stark\nbefahren worden. Auf einer flacheren Passage sei die Berufungsklägerin mit der\nSnowboardspitze tiefer in den Tiefschnee geraten, worauf es sie kopfvoran\nüberschlagen habe. Auf die Frage hin, wer denn die Idee gehabt habe, die Piste zu\nverlassen und abseits der Piste ins Tal hinunterzufahren, führte J. aus, für ihn sei\nes selbstverständlich, dass er nicht auf der Piste hinunterfahre. Das Gelände auf\nder Piste sei zu wenig steil.\n\n"}