{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das\nBundesgericht hat in BGE 122 IV 193 ausgeführt, für Nebenflächen bzw. das freie\nSchneesportgelände bestehe eine Sicherungspflicht insoweit, als Schneesportler\nvor darauf befindlichen besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren durch eine\nunmissverständliche Signalisation zu schützen sind, die sicherstellt, dass sie\nwissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (BGE 115 IV 189).\nEntsprechend ist der Pistenrand immer dann zu kennzeichnen und einschliesslich\neines Randbereiches von maximal zwei Metern wirksam zu sichern, wenn\nHindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht (Stiffler, a.a.O., N\n578). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer\nausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht\ngesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden (BGE 117 IV 415,\n115 IV 189; Padrutt, ZStR 103/1986, S. 407 f.; Nay, Der Lawinenunfall aus der Sicht\ndes Strafrichters, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden,\nin: ZGRG 1994, S. 50 ff., S. 54 ff.).\n\nh) Pisten sind nach den SKUS-Richtlinien zu markieren. Die Markierung\nbezweckt die Orientierung und Sicherung der Schneesportler. Markiert werden\nPisten und Abfahrtsrouten. Das freie Schneesportgelände mit sogenannten wilden\nPisten, Varianten und Freeride Areas wird demgegenüber nicht markiert. Somit\nkann jeder Schneesportler, der eine markierte Abfahrt verlässt, erkennen, dass er\nsich von einer vom Verkehrssicherungspflichtigen angelegten und gesicherten\nAbfahrt entfernt und auf eigenes Risiko abfährt (Stiffler, a.a.O., N 342). Nicht jede\n14\n\nfehlende Markierung kann indessen zu einer Beschränkung der Haftung führen,\nansonsten die Verkehrssicherungspflicht selbstredend immer eingehalten wäre.\nMassgebend für die Markierungspflicht ist vielmehr das Bestehen einer Piste. Ob\neine solche besteht, ist nach dem Erscheinungsbild zu beurteilen. Es ist zu prüfen,\nwelchen Charakter eine Piste durch ihre Anlage und Ausgestaltung aufweist.\nBestimmt wird dies in der Regel durch ihre Umgebung und ihren Verlauf. Auf das\nErscheinungsbild einer Piste dürfen Skifahrer und Snowboarder vertrauen und\ndieses berechtigte Pistenvertrauen darf nicht enttäuscht werden. Der Pistenhalter\nhat folglich den von ihm organisierten Skiraum, das heisst die ausdrücklich, aber\nauch die schlüssig gewidmeten Schneesportflächen der Qualifikation entsprechend\nzu sichern (Stiffler, a.a.O., N 567 ff.). Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem\nZusammenhang den Verbindungsstücken zu widmen, bei welchen durch starkes\nBefahren Strecken zwischen zwei Pisten oder Skigebieten entstehen, weil diese\nstark von Ski- und Snowboardfahrern frequentiert werden. Weist ein solches Stück\nden Charakter einer Piste auf, ist sie entweder ins Pistensystem aufzunehmen oder\nentsprechend zu sichern (Padrutt, ZStR 103 1986, S. 407 f.).\n\n5.a) Entscheidend für die Beurteilung der Haftung ist vorliegend, ob sich der\nUnfall auf einer als Piste oder als Pistenrand zu qualifizierenden Abfahrt mit\nentsprechender Verkehrssicherungspflichten zugetragen hat oder auf einer\nNebenfläche im freien Schneesportgelände. Nach dieser Beurteilung ist in einem\nzweiten Schritt zu prüfen, ob die dafür geltende Verkehrssicherungspflicht\neingehalten wurden.\n\nb) Bereits aus der strafrechtlichen Untersuchung liegen Beweise vor, die von\nder Berufungsklägerin beigezogen worden sind. Diese Beweise sind vollgültige\nBeweismittel, auch wenn die in der Sache ergangene Einstellung des\nStrafverfahrens für die vorliegende Zivilstreitigkeit keine präjudizielle Wirkung zu\nentfalten vermag.\n\nc) Den polizeilichen Erhebungen vom 23. und 24. Januar 1995 ist zu\nentnehmen, dass sich der Unfallort im Skigebiet E. befindet. Von der Bergstation\nführt im Westen die Piste G. zu Tal. Nach rund einem Fünftel der Piste G. befand\nsich am Pistenrand ein Pistenwegweiser mit den Angaben der Pisten N., O. und P..\nVon jener Stelle führte die Piste P. nach rechts, die Piste N. senkrecht zum Hang\nsowie die Pisten G. und O. nach links weiter. Die Unfallstelle befand sich nach\nAngaben der Kantonpolizei zwischen dem Verlauf der Luftseilbahn E. und der Piste\nN. rund 80 Meter unterhalb der Piste G.. Auf dem von der Kantonspolizei erstellten\n15\n\nFotoblatt ist die unterhalb der Piste G. angebrachte Hinweistafel zu erkennen.\nEbenso ist ersichtlich, an welcher Stelle die Gruppe um die Berufungsklägerin die\nPiste verlassen hat. Unbestritten ist die Unfallstelle selbst.\n\nd) Was die Entfernung vom Unfallort zu den Pisten G. und N. betrifft, so ist\naus den Fotoaufnahmen ersichtlich, dass eine erhebliche Distanz zwischen der\nUnfallstelle und der quer oberhalb des Unfallhanges verlaufenden Piste G. liegt. Die\nDistanz von 80 Metern zur Piste G. ist von der Berufungsklägerin anerkannt. Im\nWeiteren ist aus den Aufnahmen klar ersichtlich, dass das von der\nSnowboardgruppe befahrene Gelände nicht unmittelbar neben der Piste N. liegt.\nDie seitliche Distanz zur Piste N. kann den Fotoaufnahmen nicht direkt entnommen\nwerden. Hingegen kann festgestellt werden, dass das Gelände gegen die Piste N.\nhin durch Baumgruppen abgetrennt ist. Von einer Einheit mit der seitlich dazu\nverlaufenden Piste N. kann nicht die Rede sein. Solches geht insbesondere auch\naus dem von der Berufungsklägerin eingereichten Fotoblatt vom 23. Januar 2001\nhervor. Die Berufungsklägerin hält denn auch fest, dass der Unfallhang unterhalb\nder Unfallstelle wieder in die Piste N. münde. Damit erachtet sie den Unfallhang\nselbst nicht als Einheit der Piste N..\n\n"}