{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werden\ndurch Richtlinien konkretisiert, nämlich einerseits durch die von der\nSchweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten\n(SKUS) geschaffenen Richtlinie für Anlage, Betrieb und Unterhalt von\nSchneesportabfahren und andererseits durch die von der Kommission für\nRechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS)\ngeschaffenen Richtlinien (Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern\n2002, N 292 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die SKUS-\nRichtlinien der bei Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen\nüblicherweise zu beachtende Massstab (BGE 118 IV 133, 117 IV 417; Stiffler,\na.a.O., N 298).\n\nc) Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von\nBergbahn- und Skiliftunternehmen mehrfach auseinandergesetzt. Nach der\nRechtsprechung trifft die für die Sicherheit eines Skigebiets Verantwortlichen eine\nunterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits\nsowie für Nebenflächen anderseits (BGE 115 IV 189). Im Bereich von Pisten und\nPistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw.\nWarnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein\nSchaden erwächst (BGE 115 IV 189, 111 IV 15). Der Verkehrssicherungspflichtige\nhaftet für die von ihm markierten und dem Publikum zur Verfügung gestellten\n12\n\nSchneesportabfahrten, nicht aber für ein ganzes Schneesportgebiet. Das\nsogenannte freie Schneesportgelände wird nicht gesichert.\n\nd) Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder\nSnowboard vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom\nVerkehrssicherungspflichtigen angelegt, markiert, hergerichtet, unterhalten,\nkontrolliert und vor alpinen Gefahren geschützt wird. Nach den am Unfalltag\ngeltenden SKUS-Richtlinien Auflage 1991 waren Pisten in der Mitte oder am Rand\nzu markieren. Die Markierung in der Mitte bringt den Nachteil mit sich, dass sie\nkeinerlei Anhaltspunkte für die Ausdehnung der Piste enthält. Schneesportler dürfen\nsich - soweit nicht die maschinelle Präparation oder die Geländeverhältnisse den\nPistenrand klar vorgeben - darauf verlassen, dass ihnen rechts und links der\nStangen je einige Meter für ihre Fahrt zur Verfügung stehen (Stiffler, a.a.O., N 346).\nWas über den Pistenrand hinaus geht, kann demgegenüber grundsätzlich nicht\nmehr als gesicherte Piste betrachtet werden, selbst wenn das Gelände übersichtlich\nsein sollte. Alles nämlich, was nicht als Schneesportabfahrt, als Übungsgelände\noder als Sonderanlage angelegt und bereitgestellt wird, ist freies\nSchneesportgelände bzw. nach dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nverwendeten Wortlaut Nebenfläche (Stiffler, a.a.O., N 314). Im freien\nSchneesportgelände wird von wilden Pisten, Variantenabfahrten und Freeride\nAreas gesprochen. Diese Flächen sind allgemein zugängliche, von den\nSchneesportlern aber selber geschaffene Abfahrten. Sie werden vom\nVerkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet und kontrolliert noch vor\nalpinen Gefahren gesichert. Von einer wilden Piste wird dann gesprochen, wenn die\nfrei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, von einer\nVariante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt. Dies gilt vor allem\nim Tiefschnee, wenn über ganze Hänge hinweg jeder seine eigenen Spuren zieht.\nHier wird von Variantenfahren und Freeride Areas schlechthin gesprochen (Stiffler,\na.a.O., N 316).\n\ne) Natürliche Begrenzungen von Pisten ergeben sich aus den\nGeländeverhältnissen wie Einschnitten, Waldrändern, Durchfahrten und\ndergleichen. Eine genaue Begrenzung ist in vielen Fällen kaum möglich, zumal eine\nPiste bei entsprechenden Schnee- und Geländeverhältnissen durch häufiges\nBefahren bis auf ein mehrfaches der präparierten Piste ausgeweitet werden kann\n(vgl. dazu auch BGE 109 IV 100, 101 IV 399).\n13\n\nf) Da es unter Umständen schwierig ist, den Pistenrand abzugrenzen,\nerstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise auch über den\nPistenrand hinaus auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort\nfallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Wie weit\nder einer erhöhten Sicherungspflicht unterworfene Bereich der Piste und des\nPistenrands in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen\nGegebenheiten des Einzelfalls ab (BGE 101 IV 396). Die vom Schweizerischen\nVerband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien über die\nVerkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten (Auflage 1991) definieren den bei\nbesonderen Gefahrenherden zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste\nals ein Gebiet von etwa einer Schwungbreite (BGE 122 IV 195; vgl. auch Stiffler,\na.a.O., N 572 ff.; vgl. auch Schultz, ZBJV 121 1985 S. 39; Padrutt, ZStrR 103/1986\nS. 402).\n\n"}