{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Unfall habe sich im freien Gelände abseits der markierten Flächen\nereignet. Das Beweisergebnis sei klar, was bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer\nEinstellungsverfügung festgehalten habe. Der Zeuge R. habe dies bestätigt.\nEbenso habe die Berufungsklägerin vermutet, dass sie nicht auf der Piste gewesen\nsei. Der Zeuge J. habe sich verschiedentlich widersprochen. An der polizeilichen\nEinvernahme habe er aber zu Protokoll gegeben, absichtlich abseits der Piste\ngefahren zu sein. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Der ehemalige\nPistenkontrolleur R. habe bestätigt, dass jeder Hang befahren werde, unabhängig\ndavon, ob er gesperrt sei oder sich in einer Wildschutzzone befinde. Auch der Zeuge\nS. habe festgehalten, dass der Unfall abseits auf einer wilden, nicht gesicherten und\nmarkierten Piste geschehen sei.\n\nDas Unfallgebiet sei freies Schneesportgelände gewesen. Dabei werde von\neiner wilden Piste gesprochen, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste\ngleiche, weil sie stark befahren werde, und von einer Variante, wenn es sich um\neinzelne Spuren handle. Dass neben den sicherungspflichtigen Pisten wilde Pisten,\nVarianten- und Freeride-Areas entstünden, könne nicht verhindert werden. Im freien\n10\n\nGelände sei der Ski- und Snowboardfahrer frei, dort zu fahren, wo er es selbst\nverantworten könne. Der Stein, auf welchen die Klägerin gefallen sei, habe dabei\nnicht gesichert werden müssen. Mit Steinen müsse in der freien Natur immer\ngerechnet werden. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass auf Nebenflächen\nnur vor besonderen und aussergewöhnlichen Gefahren zu sichern sei. Ein Stein\nstelle kein solches Hindernis dar. Der fragliche Stein sei zudem weit ausserhalb der\nmarkierten Piste im freien Gelände gelegen. Der Unfall habe sich 80 bis 100 Meter\nunterhalb der Piste G. an einer Stelle ereignet, welche durch eine Baumgruppe von\nder Piste N. und ebenfalls rund 80 Meter getrennt gewesen sei. Der Begriff\nVerbindungsstrecke existiere nicht. Die damalige Markierung habe der SKUS-\nRichtlinie entsprochen. Der Verlauf der Piste G. sei talwärts durch Stangen\ngesichert gewesen. Die Abzweigung der einzelnen Pisten sei mittels Wegweisern\nbezeichnet gewesen. Aufgrund der Beschaffenheit und der Präparierung sei der\nRand der Piste ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Begrenzung habe sich aus\nden topographischen Verhältnissen ergeben. Absperrungen oder Kennzeichnungen\ndes Randes seien nicht erforderlich gewesen. Massnahmen zur Sicherung seien\nnur notwendig, um eine besondere Lawinengefahr anzuzeigen, wenn Absturzgefahr\nherrsche oder eigentliche, unnatürliche Fallen im freien Gelände lauerten. Keine\nbesonderen Massnahmen hingegen würden bei typischen Hindernissen wie\nSteinen, Mulden, Unebenheiten oder besonderer Geländeeigenschaft ausserhalb\nder Piste ergriffen. Reduziert werde ein Pistenvertrauen am Pistenrand und im\nunmittelbaren Grenzbereich geschaffen. Der Pistenrand sei zu sichern, wenn\nHindernisse die Abfahrtsbenutzer gefährdeten oder eine Absturzgefahr bestehe.\nZusätzliche Massnahmen im unmittelbaren Grenzbereich seien angezeigt, wenn\nfallenartige Hindernisse lauerten. Vernünftigerweise werde dabei von einer\nSchwungbreite gesprochen. Der Pistenverlauf an der Stelle, an welche die\nBerufungsklägerin die Piste verlassen habe, sei aber klar ersichtlich. Besondere\nSicherheitsmassnahmen würden sich nicht aufdrängen. Vor allem seien\nSchneesportler nicht vor natürlichen Hindernissen zu schützen. Abseits der Pisten\nkönne nicht darauf vertraut werden, dass keine Steine angetroffen würden. Die\nFrage der Verkehrssicherungspflicht sei von der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts bereits klar verneint worden. Die zivilrechtliche\nVerkehrssicherungspflicht sei dieselbe wie die strafrechtliche.\n\n4.a) Bergbahnunternehmungen, die wie die Berufungsbeklagte Skipisten\nanlegen und unterhalten, haften sowohl vertraglich als auch ausservertraglich in\ngleicher Weise für die Pistensicherheit (BGE 121 III 360, 113 II 247). Eine\nausservertragliche Haftung schliesst eine zusätzliche vertragliche Haftung der\n11\n\nBahnunternehmung für den gleichen Schaden nicht aus. Wenn der Schädiger durch\nsein Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte\nHandlung begeht, kann sich der Geschädigte nebeneinander auf beide\nHaftungsgründe berufen (BGE 112 II 142, 99 II 321). Die Rechtsstellung des\nGeschädigten ist grundsätzlich bei der vertraglichen Haftung bezüglich der\nBeweislast für das Verschulden (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR) und der Verjährungsfrist\n(Art. 127 OR) besser. Weil das Bundesgericht in BGE 113 II 246 die\nPistensicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht anerkannt hat, ist zu prüfen,\nob die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Berufungsbeklagten\nvorliegend gegeben sind. Dafür sind ein Schaden, eine Vertragsverletzung und ein\nadäquater Kausalzusammenhang erforderlich.\n\n"}