{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach ein paar Schwüngen habe die\nKlägerin verkantet und sei mit dem Kopf auf einen schneebedeckten Stein gestürzt.\nDie Berufungsklägerin habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe es nur eine\nTalabfahrt gegeben. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste gewesen sei oder\nnicht. Der Polizeirapport und J. hätten übereinstimmend festgehalten, dass auf der\nSchicksalsstrecke Snowboard- und Skispuren vorhanden gewesen seien. Gleiches\nsei am 23. Januar 2001 festgestellt worden. Auf der Piste G. seien lediglich\nOrientierungstafeln vorhanden gewesen. Eine andere Art von Tafeln habe es nicht\ngegeben. Kurz nach diesen Tafeln erreiche man die wilde Piste und sei der Hang\nbis hinunter zur Piste N. völlig überblickbar. Der Hang habe geradezu einladend\nerschienen, zumal bereits zur Mittagszeit viele Fahrspuren bestanden hätten. Beim\nAugenschein mit der Vorinstanz sei aufgefallen, dass die Piste N. nicht mehr in\nBetrieb stehe und sich Warntafeln mit der Aufschrift „Piste gesperrt“ dort befänden.\nOffensichtlich habe die Berufungsbeklagte nach dem Unfall ihre Lehren gezogen.\nDie Vorinstanz habe dazu nichts gesagt und die freie Beweiswürdigung verletzt. Im\nWeiteren sei im Zeitpunkt des Unfalles mehr Schnee gelegen als beim gerichtlichen\nAugenschein. Aufgrund der falschen Wiedergabe des Augenscheines sei der\nSachverhalt falsch gewürdigt worden.\n\nDie Pistensicherungspflicht erstrecke sich nach der Rechtsprechung auf die\neigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Nebenflächen würden nicht in gleicher\n8\n\nWeise darunter fallen. Insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer sei es geboten, im Bereich von abzweigenden wilden\nAbfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder eine Wimpelschnur das\nAusscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern.\nDieser Pflicht sei die Berufungsbeklagte nicht nachgekommen. Der Unfall habe sich\nrund 80 Meter von der G. Piste, indessen nur wenige Meter vor der Einfahrt in die\nPiste N. auf einer Verbindungsstrecke ereignet. Die Nebenfläche sei mit einem\nHindernis belegt gewesen, welches Ursache der schweren Verletzung sei. Der\ngrosse Stein stelle in einem relativ flachen und offenen Gelände eine\naussergewöhnliche Gefahr dar, zumal nichts auf dessen Vorhandensein\nhingewiesen habe. Das Verlassen der Piste G. sei somit gefährlich gewesen.\nAngesichts der fehlenden Warnung sei damit zu rechnen gewesen, dass Skifahrer\nabzweigen würden. Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, es handle sich nicht\num offenes und übersichtliches Gelände, sondern es sei der Pistenrand erkennbar\ngewesen, treffe dies nicht zu. Die Markierungsstangen in der Piste G. seien\nungenügend gewesen. Wäre die Abzweigung mit Warntafeln versehen gewesen,\nhätte sie mit Sicherheit davon Kenntnis genommen, dass sie die Piste auf eigene\nVerantwortung verlassen werde. Das Verbindungsstück stelle keine wilde Piste dar.\nDie Tatsache, dass die Berufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt habe, dass das\nVerbindungsstück jeweils stark befahren werde und der Hang sich nicht im freien\nSkigelände, sondern zwischen zwei Skipisten befinde, spreche klar gegen eine\nwilde Piste. Vielmehr sei dies eine Verbindung zwischen der Piste G. und der Piste\nN.. Dieser Skiweg sei von der Berufungsbeklagten toleriert worden. Es handle sich\num eine integrierte Piste, die als Verbindungsstück diene und als Skiweg qualifiziert\nwerden könne. Die Beklagte hätte diese schon lange ins Pistensystem integrieren\nmüssen. Analog einer Piste wäre sie verpflichtet gewesen, die Piste zu präparieren\nund allfällige Hindernisse wie den vorliegenden Stein zu beseitigen oder\nentsprechend zu kennzeichnen. Die Berufungsklägerin müsse nachweisen, dass\ndie verlangte Sicherung die Tetraplegie verhindert hätte, wobei keine allzu hohen\nAnforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen seien. Die\nSicherungsmassnahme wäre geeignet gewesen, den eingetretenen Erfolg zu\nverhindern. Beim Verschulden habe die Berufungsbeklagte keinen\nExkulpationsbeweis geliefert. Vorliegend sei eine Teilklage auf den\nGenugtuungsanspruch eingereicht worden. Was die Bemessung der Genugtuung\nanbelange, sei angesichts der Leidensgeschichte der Klägerin eine Summe von\nmindestens Fr. 150'000.-- gerechtfertigt.\n9\n\nb) Der Rechtsverteter der Berufungsbeklagten liess in seinem Plädoyer die\nAbweisung der Berufung beantragen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den\nRechtsschriften und aus dem vorinstanzlichen Urteil. Mit der Berufungserklärung\nseien keine Beweisanträge gestellt worden, welche im vorinstanzlichen Verfahren\nerhoben worden seien. Das Unglück habe sich ausserhalb der markierten und\npräparierten Pisten ereignet. Dies ergebe sich klar aus dem Polizeirapport, den\npolizeilichen Einvernahmen J. und R. und den Zeugeneinvernahmen. Der Verlauf\nder Piste sei klar gewesen. Er habe sich aus Wegweisern und Pistenmarkierungen\nsowie Geländeverhältnissen und aus Rändern ergeben. Der Zeuge J. habe\neingeräumt, dass die Gruppe abseits der Piste talwärts gefahren sei. Der Unfallhang\nsei weder als Piste gekennzeichnet noch präpariert gewesen. Vielleicht habe er\nSpuren aufgewiesen. Anlässlich des polizeilichen Augenscheines hätten aber viele\nSpuren der Rettungsleute festgestellt werden können. Irrelevant sei, wenn die Piste\nN. heute aus anderen Gründen nicht mehr präpariert sei.\n\n"}