{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Verlauf der Piste G. sei klar erkennbar gewesen,\nda die Klägerin rechtwinklig habe abbiegen müssen, um in den Unfallhang zu\ngelangen. Die Klägerin habe wissen müssen, dass die Dreiergruppe mit H. nicht auf\nder gepisteten Talabfahrt unterwegs sei. Der Unfallort habe sich nicht im Bereich\ndes Pistenrandes befunden, sondern klar ausserhalb der markierten Piste. Am\nAugenschein sei klar ersichtlich gewesen, dass sich die Unfallstelle rund 100 m\nentfernt von der Piste G. befunden habe. Diese falle daher nicht mehr unter den\nPistenrand. Die Distanz zwischen der Unfallstelle und der Piste N. sei unerheblich,\nda ein Hang üblicherweise nicht nach oben verlassen werde. Bei sogenannten\nwilden Pisten bestehe eine Sicherungspflicht nur für atypischen Gefahren. Es sei\nklar erkennbar gewesen, dass der Unfallhang nicht zu einer Piste gehöre. Dass viele\nSchneesportler diesen befahren würden, ändere nichts daran. Abseits von\nmarkierten Pisten würden sich normalerweise Steine befinden. Dass diese durch\nSchnee verdeckt würden, sei nicht aussergewöhnlich. Durch die fehlende\nSignalisation sei keine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen worden. Eine Haftung\nentfalle damit.\n\nF. Gegen dieses Urteil liess A. am 26. Juni 2003 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Die Ziffern 1,2 und 4 des Urteilsspruchs des Urteils des Bezirksgerichtes\nQ. vom 19. Februar 2003, zugestellt am 10. Juni 2003, seien aufzuheben.\n2. Demnach sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, nach Ermessen\ndes Gerichtes, mindestens Fr. 150'000.00 nebst 5% Verzugszins seit 23.\nJanuar 1995 zu bezahlen.\n3. Die gerichtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der\nGesamthöhe von Fr. 12'000.00 seien vollumfänglich der Beklagten\naufzuerlegen.\n4. Die der Beklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr.\n14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer sei abzuweisen.\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche\nVerfahren ausseramtlich mit Fr. 24'976.35, zuzüglich 7,6%\nMehrwertsteher (Fr. 1'898.20) zu entschädigen.\n6\n\n6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten der\nBeklagten. “\n\nG. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16.\nSeptember 2003 waren die Rechtsvertreter beider Parteien sowie ein Mitarbeiter\ndes Rechtsvertreters der Berufungsklägerin anwesend. Gegen die Zuständigkeit\nund die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der\nRechtsvertreter von A. bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten\nAnträge. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte in seinem\nPlädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren.\n\nDie Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b\nOG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Parteien\nin ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert\nder peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils\nBerufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge\nauf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue\nEinreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungsklägerin hat\nihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten.\n\n2.a) Der Rechtsvertreter von A. stellte am Rechtstag den Beweisantrag auf\neinen erneuten Augenschein sowie auf die Einholung eines Gutachtens zu den\ngenauen Distanzen vom Unfallort zu den Pisten G. und N. sowie zur gesamten\nLänge der sogenannten wilden Piste. Ebenso stellte er einen Beweisantrag auf die\nFeststellung der Ursache des Gesundheitszustandes von A..\n\nb) Diese Beweisanträge erfolgen verspätet. Nach Art. 226 Abs. 1 ZPO kann\ndie Berufungsklägerin zwar verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz\nangemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden können, sofern\nsie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Die\nErhebung vor erster Instanz fristgemäss angemeldeter, aber nicht abgenommener\n7\n\nBeweismittel muss jedoch unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung\nverlangt werden (PKG 1991 Nr. 12). Mit der Berufungserklärung vom 26. Juni 2003\nwurden keine Beweisanträge verbunden. Die Antragsstellung anlässlich der\nmündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2003 ist daher zu spät\nerfolgt. Darauf kann nicht mehr eingetreten werden. Nur am Rande sei indessen\nerwähnt, dass bereits die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen hat und\ndiverse Fotoaufnahmen über den Unfallhang vorliegen. Angesichts dieser Beweise\nkann vom Gericht durchaus eingeschätzt werden, welcher Charakter dem\nUnfallhang zukommt und wie es sich mit den Distanzen zu der Piste G. nach oben\nsowie zur Piste N. zur Seite in etwa verhält und welchen Einfluss diese Pisten auf\nden Unfallhang und dessen erforderliche Sicherung ausgeübt haben.\n\n"}