{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie habe nicht\ngewusst, ob sie auf der Piste gewesen sei oder nicht. Die entlang der Luftseilbahn\nbefindliche Verbindungsstrecke sei rund 100 m lang, völlig überblickbar und sehr\nstark befahren. Aufgrund des faktischen Verhaltens müsse davon ausgegangen\nwerden, dass diese Piste zum integrierenden Pistenangebot gehört habe. Ein\nAugenschein und Fotos hätten gezeigt, dass von der Piste G. aus die im fraglichen\nHang liegenden Steine nicht ersichtlich seien. Die Beklagte habe die\nPistensicherungspflicht verletzt, indem sie keine Warntafeln oder Seile aufgestellt\nhabe, obwohl der Unfallort nur wenige Meter von der schwarzen Piste entfernt liege\nund der Hang nur 100 m lang sei. Einige Meter oberhalb der Stelle, an welcher A.\ndie Piste G. verlassen habe, habe sich eine Tafel mit verschiedenen\nPistenrichtungen befunden. Markierungsstangen hätten aber gefehlt. Der Unfall sei\nnicht auf eine unvorsichtige Fahrweise zurückzuführen. Die von der Klägerin\nbefahrene Stelle stelle eine Verbindungsstrecke zwischen der Piste G. und der Piste\nN. dar. Es handle sich nicht um freies Skigelände, sondern um eine integrierte Piste.\nDie Beklagte wäre verpflichtet gewesen, Hindernisse zu markieren oder zu\nbeseitigen. Ein am Rande der Piste G. befindlicher grosser, freistehender Stein sei\nausdrücklich markiert gewesen. Selbst im Falle einer wilden Piste sei eine Haftung\ngegeben, weil es zumutbar gewesen sei, für das Verlassen ordentlicher Pisten\nentsprechende Signalisationen aufzustellen. Der grosse Stein habe eine\naussergewöhnliche Gefahr dargestellt, die für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen\nsei. Das Verlassen der Piste G. sei damit gefährlich gewesen, zumal der\nSchicksalshang eine beliebte Abkürzung dargestellt habe.\n\nD. In ihrer Prozessantwort vom 27. Februar 2002 liess die Beklagte die\nAbweisung der Klage beantragen. Die Piste G. führe im fraglichen Gebiet einem\nWeg gleich dem Hang entlang. Ein gut sichtbarer Wegweiser beschreibe an dieser\nStelle den Verlauf der Pisten in Richtung „N.“, „O.“ und „P.“. Die präparierte\nTalabfahrt sei mit roten Stangen markiert gewesen. Die fünf Snowboarder seien\n4\n\nnicht auf dem präparierten Trassee verblieben, sondern hätten sich in den\nTiefschnee begeben. J. habe der Polizei gegenüber bestätigt, dass sie bewusst eine\nRoute abseits der Piste gewählt hätten. Selbst die Klägerin habe vermutet, dass sie\nnicht auf der Piste sei. Der Unfall habe sich abseits der Piste zwischen den Verlauf\nder Luftseilbahn E. und der Piste N. im Tiefschnee ereignet und zwar rund 80 m\nunterhalb der Piste G. in einem Bereich, welcher gegenüber der Piste N. mit einer\nBaumgruppe begrenzt sei. Der Kantonsgerichtsausschuss habe im\nBeschwerdeentscheid über die Einstellungsverfügung festgehalten, A. sei\nausserhalb der markierten und unterhaltenen Pisten im freien Skigelände, auf\nwelchem sich Ski- und Snowboardfahrer in eigener Verantwortung bewegten, zu\nFall gekommen. Hinweistafeln seien nur dort erforderlich, wo wilde Pisten in\nGelände führten, auf welchen sich Lawinen, Felsabbrüche und atypische\nHindernisse befänden, die bei freiem Zugang nach besonderen\nSicherheitsmassnahmen rufen würden. Der Unfall habe sich indessen in einem\nHangbereich ereignet, auf welchem mit natürlichen Hindernissen zu rechnen sei. In\nsolchen Bereichen sei es unzumutbar, dass gegen das Verlassen der Piste\nMassnahmen getroffen werden müssten. Die Sachverhaltsdarstellungen des\nStrafverfahrens hätten auch im Zivilverfahren Gültigkeit. Folglich habe die Beklagte\nkeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Rechtsgrund für die Haftung bestehe\nnicht. Die Feststellungen der Gegenpartei seien reine Behauptungen und seien\nsechs Jahre nach dem Unfall erfolgt. Die Schneeverhältnisse von 2001 seien mit\ndenjenigen von 1995 nicht vergleichbar.\n\nE. Mit Urteil vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni 2003, erkannte das\nBezirksgericht Inn:\n\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises M. von Fr. 170.00, sowie\ndiejenigen des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 11’000.00\neiner Schreibgebühr von Fr. 520.00\nBarauslagen von Fr. 480.00\ntotal somit Fr. 12’000.00\ngehen zulasten der Klägerin.\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 14'797.40 inkl.\nMehrwertsteuer zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n5\n\n"}