{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-30_2003-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760c59425f456f916a6fe0d0a89928e3c6432a966fc5f63c8feefdb4f55522d672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_30", "Checksum": "f1f1392a5e89214c3c11fc597ecc203d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.09.2003 ZF 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 2004 abgewiesen.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Rehli und Sutter-\nAmbühl, Aktuar ad hoc Cavegn.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder A., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMarkus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni\n2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die C . , Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach\n180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend Forderung,\n2\n\nhat sich ergeben:\n\nA. In der Zeit vom 23. bis 28. Januar 1995 führte das Berufsschulzentrum B.\nin D. für seine Lehrtöchter und Lehrlinge ein Ski- und Snowboardlager im Skigebiet\nE. durch. Für den Unterricht und die Betreuung standen sechs Personen zur\nVerfügung. Deren vier waren im Besitze eines J+S-Leiterausweises. Die damals 17-\njährige A. nahm ebenfalls am Lager teil. Am 23. Januar 1995 wurde sie als\nSnowboardfahrerin einer elfköpfigen Snowboardgruppe zugeteilt. Nach dem\nMittagessen wurde die Gruppe von F. übernommen und befuhr verschiedene\nPisten. Um ca. 15.30 Uhr besammelte sich die Gruppe vor dem Bergrestaurant auf\nE., um die Talabfahrt in Angriff zu nehmen. Der Gruppenleiter beabsichtigte,\ngemeinsam die rote Piste G. hinunterzufahren. Er beauftragte H., welcher das\nSkigebiet gut kannte, die Gruppe anzuführen. H. verliess in der Folge jedoch\nzusammen mit I. und J. die Piste. Sie fuhren im Tiefschnee parallel zur Seilbahn zu\nTale. H., I. und J. gelangten in der Folge wieder auf die Piste G., die quer zum Hang\nverlief und die Seilbahn kreuzte. Dabei trafen sie auf K. und A., die am Schluss der\nmittlerweile von F. angeführten Gruppe auf der Piste G. fuhren. K. und A. schlossen\nsich daraufhin H., I. und J. an, welche weiterhin nicht auf der Piste G., sondern\nparallel zur Seilbahn zu Tale fuhren. Nach einigen Schwüngen stürzte A. und schlug\nmit dem Kopf auf einen Stein auf, der vollständig mit Schnee bedeckt war. A. erlitt\ndabei einen verschobenen Bruch eines Halswirbelkörpers mit Verletzung des\nRückenmarks und Lähmung der Arme und Beine (Tetraplegie).\n\nB. Zur Abklärung des Unfallherganges und allfälliger Verantwortlichkeiten\nvon F. und der C. bzw. der verantwortlichen Personen eröffnete die\nStaatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung. Diese wurde eingestellt.\nEine gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wurde vom\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 29. August 1995\nabgewiesen.\n\nC. In der Folge liess A. allfällige Haftpflichtansprüche abklären. Nachdem die\nL.-Versicherung als Haftpflichtversicherer der C. eine Haftung abgelehnt hatten,\nliess A. am 12. Oktober 2001 beim Vermittleramt des Kreises M. eine Klage auf eine\nForderung von Fr. 150'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 1995 geltend\nmachen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. November 2001\nwurde am 14. Dezember 2001 der Leitschein ausgestellt. A. liess die Streitsache\nalsdann mit Prozesseingabe vom 18. Januar 2002 dem Bezirksgericht Inn mit\nfolgendem Begehren unterbreiten:\n3\n\n„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, nach Ermessen des\nGerichtes, mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst 5% Verzugszins seit\n23.1.1995, zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“\n\n"}