3. Die Kosten des Kreisamtes Klosters von Fr. 280.--, jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von insgesamt Fr. 2'300.-- sowie jene des Kantonsgerichts Graubünden von Fr. 2'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 210.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die auf die Parteien entfallenden Gerichtskosten werden dem Gemeinwesen in Rechnung gestellt, zu Lasten dessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Vorbehalten bleibt das jeweilige Rückforderungsrecht. 13 4. Mitteilung an: __________