2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. rückwirkend ab 1. Mai 2001 einen monatlichen, zum voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 700.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu leisten. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Der Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte).