Zum Rechtsvertreter wurde der Amtsvormund des Kreises Klosters, Arno Rissi, ernannt. Die Kostenhilfen der amtlichen und ausseramtlichen Kosten werden entsprechend diesen beiden Verfügungen gewährt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO. 12 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.