Da die Berufungsbeklagten mit ihren Begehren in der ersten Instanz nicht vollständig durchgedrungen sind, erweist sich die durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers vorgenommene Kostenverteilung als nicht gerechtfertigt. Es hätte sich vielmehr aufgedrängt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten sind dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend wettzuschlagen. Damit ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und sind die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne dieser Erwägungen neu zu fassen.