b) Die Berufungsbeklagten beantragten vor der Vorinstanz zur Hauptsache die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für A. X. von monatlich Fr. 700.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das Begehren auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten sowie auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt. Da die Berufungsbeklagten mit ihren Begehren in der ersten Instanz nicht vollständig durchgedrungen sind, erweist sich die durch die Vorinstanz einseitig zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers vorgenommene Kostenverteilung als nicht gerechtfertigt.