Grundsätzlich ist es dabei dem gerichtlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich ge- 11 schehen, sondern der Entscheid muss sich sachlich vertreten lassen. Bei Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der eingeklagte Anspruch dem Werte nach geschützt wurde (PKG 1988 Nr. 14). Die gleichen Grundsätze gelten nach Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die aussergerichtlichen Kosten der Parteien.