3.a) Im Berufungsverfahren gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Art. 122 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens verpflichtet wird. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem gerichtlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird.