277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit von A. X. (Art. 277 Abs. 1 ZGB) und ist gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren. Der Unterhaltsbeitrag für A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zu Gunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB).