Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- als angemessen. Auf die ab dem vollendeten 12. Altersjahr des Unterhaltsberechtigten festgelegte Erhöhung trifft dies jedoch nicht zu. Die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.-- ist aufgrund der geschilderten finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers nicht zumutbar. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen und auf einen monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- zu erkennen. Die Unterhaltspflicht dauert unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit von A. X. (Art.