cc) Bringt man nun vom Nettolohn von Fr. 3'450.-- den Grundbedarf des Berufungsklägers und seiner Familie von Fr. 2'715.-- in Abzug, so verbleibt ein Betrag von Fr. 735.--. Zu beachten ist, dass dem Berufungskläger bei der vorliegenden Berechnung der Grundbetrag für ein Ehepaar sowie der volle Mietzins für die Familienwohnung angerechnet wurde. Ausser Acht gelassen wurde dabei, ob und allenfalls in welcher Höhe auch die Ehefrau des Berufungsklägers einen Beitrag an den Familienunterhalt leistet. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 700.-- als angemessen.