ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3‘450.--, den der Berufungskläger bis Ende 2002 erzielt hat, einen allfälligen 13. Monatslohn nicht eingeschlossen. Für die Zeit danach ist den Angaben des Berufungsklägers sowie dem von diesem eingereichten Antrag auf Arbeitslosengeld (act. 04/2) zu entnehmen, dass jener ohne Arbeit war. Es ist indes davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger in nächster Zeit gelingen wird, eine gleichwertige Stelle zu finden bzw. dass er bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beziehen wird. Offenbar nimmt auch der Berufungskläger selbst nicht an, dass er künftig einen Lohn erhalten wird, der sich erheblich unter dem bisher erzielten bewegt.