bezog der Berufungskläger zudem von September 2002 bis Dezember 2002 von der U. W. einen monatlichen Bruttolohn von Euro 3'850.--, was rund Fr. 5'700.-- entspricht. Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 1‘500.-- (Euro 999.43) für „Lohnsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ sowie Fr. 750.-- (Euro 490.84) für „RV-Beitrag“ und „AV-Beitrag“. Somit ergibt sich 10