bb) Diesem Grundbedarf der Familie H.-Y. sind die Einkünfte des Berufungsklägers gegenüber zu stellen. Jener verdiente gemäss Lohnabrechnung der T. Hotel (KB 13) im März 2002 brutto Euro 3'834.69 pro Monat. Denselben Lohn erzielte der Berufungskläger im Mai 2002 bei der U. V. (BB 5). Gemäss einem sich in den Akten befindenden Kündigungsvertrag (act. 04/3) bezog der Berufungskläger zudem von September 2002 bis Dezember 2002 von der U. W. einen monatlichen Bruttolohn von Euro 3'850.--, was rund Fr. 5'700.-- entspricht.