Allerdings ist der Berufungskläger den Nachweis, inwiefern er konkret auf ein Fahrzeug angewiesen ist, schuldig geblieben und hat sich darauf beschränkt, einen allgemeinen Hinweis anzubringen, dass die arbeitenden Leute in Deutschland grundsätzlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien. Da der Berufungskläger zur Zeit arbeitslos ist, ist nicht klar, wo und ob jener überhaupt wieder als Hoteldirektor tätig sein wird. Was die unregelmässigen Arbeitszeiten betrifft, so ist überdies der Umstand in Betracht zu ziehen, dass dem Berufungskläger an seinem Arbeitsort allenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird.