Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass ihm die Autopauschale von der Vorinstanz zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Für die Ausübung seiner Tätigkeit als Hoteldirektor sei er infolge des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland sowie der unregelmässigen Arbeitszeiten zwingend auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Allerdings ist der Berufungskläger den Nachweis, inwiefern er konkret auf ein Fahrzeug angewiesen ist, schuldig geblieben und hat sich darauf beschränkt, einen allgemeinen Hinweis anzubringen, dass die arbeitenden Leute in Deutschland grundsätzlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien.