Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden. Auch der Zivilrichter sollte dieses Grundrecht nicht beeinträchtigen, so dass somit in Fällen enger finanzieller Verhältnisse zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Rentenschuldners zu schützen ist (BGE 126 III 356, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wäre 9