Denn diesfalls bekäme das Kind von der Fürsorge häufig bloss ungefähr das, was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Der Pflichtige seinerseits muss nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden.