aa) Die Grundbedarfsberechnung des Berufungsklägers und seiner Familie zeigt folgendes Bild: B. H. hat sich gemäss Auszug aus dem Familienbuch (act. 04/4) am 3. August 2002 mit M. Y. verheiratet. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, L. H., geboren am 23. Januar 2002, der im Haushalt seiner Eltern lebt. Der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt nach den genannten Richtlinien Fr. 1'550.--, jener für ein Kind bis zum 6. Altersjahr Fr. 250.--. Gemäss Mietvertrag vom 1. November 2001 (act. 04/5) beträgt der monatliche Mietzins für die Familienwohnung inkl. Nebenkosten Fr. 915.-- (Euro 610.--).