c) Die Berechnung des Existenzminimums respektive die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers richtet sich praxisgemäss nach den Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Diese wurden inzwischen der Teuerung angepasst und vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richtlinien übernommen. Danach werden zum Grundbetrag die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, die Auslagen für andere notwendige Versicherungen, unumgängliche Berufsauslagen sowie die Steuern addiert.