Die Vorinstanz habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass dem Berufungskläger die Autopauschale zu gewähren sei. Aufgrund des schlecht ausgebauten öffentlichen Verkehrs in Deutschland seien Arbeitstätige immer auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger als Hotelangestellter unregelmässige Arbeitszeiten habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es ihm nicht zuzumuten, einen Unterhaltsbeitrag von mehr als Fr. 400.-- monatlich zu leisten. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers entspricht. 8