b) Die Vorinstanz erachtete die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 700.-- und ab dem vollendeten 12. Lebensjahr von Fr. 900.-- als für den Berufungskläger zumutbar. Dieser hingegen macht mit der Berufung geltend, der vom Bezirksgericht verfügte Unterhaltsbeitrag für A. X. sei seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessen. Der Berufungskläger sei seit Ende 2002 arbeitslos. Zwar habe er sich bereits an mehreren Orten beworben, bislang jedoch ohne Erfolg. Auch Arbeitslosengeld habe er bis anhin keines erhalten. Die Vorinstanz habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass dem Berufungskläger die Autopauschale zu gewähren sei.