Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter in ihren Berufungsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 und 17 EGzZGB. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prät- 7