Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wurden C. X. und A. X. aufgefordert, bis am 13. März 2003 eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen mit der gleichzeitigen Aufforderung, ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu leisten. Am 24. Februar 2003 reichten die Berufungsbeklagten ihre frist- und formgerechte Berufungsantwort ein. Sie liessen die Abweisung der Berufung unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete gemäss Schreiben vom 27. Januar 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung.