Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an und setzte dem Berufungskläger eine Frist bis am 21. Februar 2003 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Gleichzeitig wurde die berufungsklagende Partei aufgefordert, dem Kantonsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- zu überweisen. B. H. reichte am 19. Februar 2003 fristgerecht seine Berufungsbegründung ein.