D. Gegen dieses Urteil liess B. H. am 9. Januar 2003 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 2, und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MwSt.“