Das Bezirksgericht war im Wesentlichen zur Ansicht gelangt, dass es für den Beklagten zumutbar sei, zu Gunsten seines Sohnes A. X. bis zu seinem 12. Lebensjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- sowie ab dessen 12. Geburtstag bis zur Mündigkeit einen solchen von Fr. 900.-- zu bezahlen. Die Klage von C. X. auf teilweisen Ersatz der Entbindungs- und Ausstattungskosten im Sinne von Art. 295 ZGB wurde infolge Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen. 6