Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von B. H. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche bezieht resp. diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. Der Unterhaltsbeitrag für den unmündigen A. X. ist an die Kindsmutter C. X. zugunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Kinderunterhaltsrenten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 101,4 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte).