Die Klage der C. X. und des A. X. gegen B. H. wird teilweise gutgeheissen. 2. B. H. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. X. auf den 1. eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 700.00 vom 1. Mai 2001 bis und mit 31. Oktober 2012; - Fr. 900.00 vom 1. November 2012 bis zur Mündigkeit von A. X.. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. 5