Der Beklagte stellte in seiner Prozessantwort vom 20. August 2002 die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten für das Kind A. X. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.6% MWSt.“ Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beklagte sei aufgrund seiner knappen finanziellen Verhältnisse sowie seiner Unterhaltspflicht für einen weiteren Sohn nicht in der Lage, mehr als Fr. 400.-- an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Was die Ansprüche der Mutter betreffe, so seien diese infolge Zeitablaufs verwirkt.