Mit Prozesseingabe vom 24. Juni 2002 liessen A. X. und C. X. ihre Klage mit unveränderten Rechtsbegehren frist- und formgerecht an das zuständige Bezirksgericht prosequieren. Geltend gemacht wurde die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für A. X. von monatlich Fr. 700.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 900.--. Im Eventualantrag wurde das Begehren auf hälftigen Ersatz der Ausstattungskosten nach Art. 295 ZGB in der Höhe von Fr. 3'500.-- sowie auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1000.-- und ab dem 12. Lebensjahr von monatlich Fr. 1'400.-- gestellt.